Vermittler AGB

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Geschäftsbedingungen der Firma Reisebüro Knöfel + Nolte GmbH & Co.KG
für die Vermittlung von Reiseleistungen, nachfolgend Vermittler genannt

Stand 01. Juni 2021

Sehr geehrte Kundin, sehr gehrter Kunde,

Sie wollen Urlaub machen. Dies kann im Rahmen einer Pauschalreise geschehen, einer bloß vermittelten Einzelleistung wie z.B. nur einem Flug oder nur eine Hotelunterbringung oder auch in Gestalt von verbundenen Reiseleistungen. Der oder die Verträge über eine Pauschalreise oder bestimmte Reiseleistungen kommen jeweils zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter oder Erbringer einer Einzelleistung zustande. Dafür gelten die Ihnen bekannten Reise-, Unterbringungs- oder Beförderungsbedingungen.

Nachfolgend geben wir Ihnen einige Hinweise zu unserer Vermittlungstätigkeit. Das heißt, wir erklären Ihnen, was wir tun, um die von Ihnen gewünschten Verträge mit Reiseveranstaltern oder Leistungserbringer zustande zu bringen. Dies geschieht anhand der nachfolgenden Bestimmungen, soweit diese wirksam vereinbart sind.

Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen; Gliederung in Teile A, B und C

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die gesetzlich unterschiedlichen Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Kunden sowie des Vermittlers je nach Art der vermittelten Reiseleistung. Danach ist zu unterscheiden zwischen:
a) der Vermittlung einer Pauschalreise, nachfolgend „Reisevermittlung“ genannt, der Vermittler in diesem Zusammenhang „Reisevermittler“; hierzu finden Sie die Regelungen in Teil A dieser Geschäftsbedingungen.
b) der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen; hierzu finden Sie die Regelungen in Teil B dieser Geschäftsbedingungen.
c) der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung; hierzu finden Sie die Regelungen in Teil C dieser Geschäftsbedingungen.


Teil A: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB
Die Vorschriften dieses Teils A über die Reisevermittlung von Pauschalreiseverträgen sind anwendbar,
wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist
der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortlicher Unternehmer für die Erbringung der Pauschalreise
ausgewiesen.
1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
1.1 Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Reisevermittler kommt zwischen
dem Kunden und dem Reisevermittler der Vertrag über die Reisevermittlung einer Pauschalreise
zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form. Wird der Auftrag auf elektronischem
Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich
auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme
des Auftrags zur Reisevermittlung dar.
1.2 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich, soweit
dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich
getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die
entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.3 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter gelten
ausschließlich die mit diesen getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart
- dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen
Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde
oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen
und Tarifbestimmungen.
2. Zahlungen, Erklärungen von Kunden
2.1 Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der
Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des
Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des
Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
2.2 Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere
Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen.
Der Reisevermittler wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden
in Kenntnis setzen. Der Reisevermittler empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher
Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber der Reiseleitung
oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.
3. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise
3.1 Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch
wird dann die Buchungsanfrage beim Pauschalreiseveranstalter durch den Reisevermittler vorgenommen.
Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Pauschalreiseveranstalter die
Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart
wurde, dass der Pauschalreiseveranstalter die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
3.2 Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu deren Angabe der Reisevermittler
nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist, haftet der Reisevermittler
im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der
Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen
Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen
Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß §
675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
3.3 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten
Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen
des Reisevermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon
unberührt.
3.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler bezüglich Auskünfte zu Preisen,
Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie
i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünfte über die Verfügbarkeit der vom Reisevermittler
zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
3.5 Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Pauschalreiseveranstalter
entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Reisevermittler
für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung
oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Reisevermittler an den
Pauschalreiseveranstalter zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Pauschalreiseveranstalters
zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Pauschalreiseveranstalters werden.
4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa
4.1 Übernimmt der Reisevermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung
im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die
Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne
ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Reisevermittlers zu weitergehenden Erkundigungen
oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf
der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die
elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden
des jeweiligen Landes ersetzt.
4.2 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten
ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der
Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung
der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten
durfte, verlangen. Der Reisevermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn
diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet
war.
4.3 Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht
für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten
Zugang maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden
sind.
5. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung
von Flugbeförderungsleistungen
5.1 Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen
Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen
vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den
Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den
Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union
belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/
air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen
des Vermittlers ausgehändigt werden.
5.2 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils
anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer
und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
 die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
 die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen,
gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie
über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
 die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge
in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die
Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
6. Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise
6.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen
des vermittelten Pauschalreiseveranstalters über die Pauschalreise, die dem Kunden durch
den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine,
Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise
auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung
und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
6.2 Soweit Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise dem Kunden nicht direkt vom vermittelten
Pauschalreiseveranstalter übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Reisevermittler
durch Übergabe im Geschäftslokal des Reisevermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen
oder elektronischen Versand, soweit der Kunde keinen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform
gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Reisevermittler
7.1 Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers
nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte
oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte
und Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise sowie die nicht vollständige Ausführung
von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).
7.2 Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 7.1 durch den Kunden, so gilt:
a. Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 7.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
b. Ansprüche des Kunden an den Reisevermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem
Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten
Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Reisevermittler nachweist, dass
eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Reisevermittler die Möglichkeit zur Behebung
des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder
Stornierung mit dem vermittelten Pauschalreiseveranstalter ermöglicht hätte.
c. Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 7.1 entfallen nicht
 bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers resultieren
 bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Reisevermittlers beruhen
 bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
7.3 Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Reisevermittler auf besondere Bedürfnisse
oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragte Pauschalreise hinzuweisen.
8. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den
vermittelten Pauschalreiseveranstaltern
Der Kunde kann Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen
durch den Pauschalreiseveranstalter auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise
gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den
vermittelten Pauschalreiseveranstaltern besteht keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über
Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche
Bestimmungen.
9. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Pauschalreisen
9.1 Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen
durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
9.2 Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise
nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten -
Abbruch der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung
ist in der Regel gesondert abzuschließen.
9.3 Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz
zu achten.
9.4 Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen
der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen
und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse
(z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung,
Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht,
soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte
Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht
gegenüber dem Kunden hat.
10. Haftung des Reisevermittlers
10.1 Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang
mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen
Vereinbarung oder Zusicherung des Reisevermittlers, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung
des Pauschalreiseveranstalters erheblich abweicht.
10.2 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus § 651x BGB oder der schuldhaften Verletzung
von Reisevermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
11. Verbraucherstreitbeilegung
Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin,
dass der Reisevermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung
von Pauschalreisen für den Reisevermittler verpflichtend würde, informiert der Reisevermittler die
Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der Reisevermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen,
die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-
Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr hin.
Teil B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. §
651w BGB
Die Vorschriften dieses Teils B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen sind anwendbar,
wenn der Vermittler das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt.
In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren
Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch verbundene Reiseleistungen
vermittelt werden.
1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
1.1 Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Vermittler kommt zwischen
dem Kunden und dem Vermittler der Vertrag über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen
zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Vermittler den
Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch
keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.2 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Vermittlers ergeben sich, soweit
dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich
getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche
Geschäftsbesorgung.
1.3 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten verbundenen
Reiseleistungen gelten ausschließlich die mit diesen getroffenen Vereinbarungen, insbesondere
- soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere
Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher
Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen
Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
2. Zahlungen
2.1 Der Vermittler verbundener Reiseleistungen darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für
Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn er sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet
werden, soweit Reiseleistungen von dem Vermittler selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen
vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit des
Vermittlers verbundener Reiseleistungen
a) Reiseleistungen ausfallen oder
b) der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter
vermittelter Leistungserbringer nachkommt.
2.2 Diese Sicherstellung leistet der Vermittler verbundener Reiseleistungen bei der Vermittlung von
verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3
BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher
und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungsscheines
für alle Zahlungen des Kunden an den Vermittler verbundener Reiseleistungen, soweit der
Kunde nicht direkt an den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung leistet.
3. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise
3.1 Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch
wird dann die Buchungsanfrage bei den Leistungserbringern durch den Vermittler vorgenommen.
Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen
über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der
Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
3.2 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Vermittler im Rahmen des Gesetzes
und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte
Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur
Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.
Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei
denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
3.3 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten
Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen
des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
3.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich Auskünfte zu Preisen,
Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S.
von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünfte über die Verfügbarkeit der vom Vermittler
zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
3.5 Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer
entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Vermittler für
die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage
für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer
zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche
im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt
der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.
4. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
4.1 Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entsprechender
Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende
Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte oder
erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden
Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.
4. 2 Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften
aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen. Eine spezielle Nachforschungspflicht
des Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der Vermittler kann
seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen,
speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
4.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften,
gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen
des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.
4.4 Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im
Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Einoder
Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche
Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu weitergehenden Erkundigungen
oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise
und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische
Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des
jeweiligen Landes ersetzt.
4.5 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten
ist der Vermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme
eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung
der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten
durfte, verlangen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese
vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet
war.
4.6 Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für
den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang
maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden
sind.
5. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung
von Flugbeförderungsleistungen
5.1 Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen
Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen
vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich
den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über
den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen
Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten ec.europa.eu/transport/modes/
air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen
in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
5.2 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils
anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer
und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
 die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
 die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der
Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen
ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
 die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge
in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die
Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
6. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
6.1 Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen
der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer
und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen
zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter
geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht
des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
6.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen)
und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
6.3 Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung
oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten
Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat.
Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten
des Vermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Vermittler aus anderen
Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
7. Vergütungsansprüche des Vermittlers
7.1 Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von
Fluggesellschaften nach Ziff. 5 dieses Teils B der Vermittlungsbedingungen gilt:
a) Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der Fluggesellschaften, die in der
Regel keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermittlers
beinhalten.
b) Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach ausschließlich
durch vom Kunden zu bezahlenden Serviceentgelte.
c) Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers und für sonstige Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist,
aus den dem Kunden, insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen des Vermittlers bekannt
gegebenen und vereinbarten Entgelte.
d) Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden,
schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es
besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
e) Soweit die in Rechnung gestellten Preise bereits Vermittlungs- oder Serviceentgelte des Vermittlers
enthalten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet und ein gesondertes Entgelt ist nicht geschuldet.
7.2 Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Reiseleistungen und für sonstige Tätigkeiten
im Auftrag des Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch
deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers und/ oder einem
entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.
7.3 Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung - bleibt durch
Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung,
Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder
den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund
eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit
des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
8. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
8.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen
des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch den Vermittler
ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa,
Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit
und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag
zu überprüfen.
8.2 Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt vom vermittelten
Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler durch
Übergabe im Geschäftslokal des Vermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen oder
elektronischen Versand.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler
9.1 Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers
nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte
oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte
und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen sowie die nicht vollständige Ausführung von
Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).
9.2 Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 9.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 9.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
b) Ansprüche des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem Kunden
ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten
Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Vermittler nachweist, dass eine
unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels
oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit
dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 9.1 entfallen nicht
 bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resultieren
 bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Vermittlers beruhen
 bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
9.3 Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber
dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 9 unberührt.
9.4 Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler auf besondere Bedürfnisse
oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.
10. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern
10.1 Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen,
die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden.
Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Vermittler gewahrt.
Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber
dem Vermittler, als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.
10.2 Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der erforderlichen
und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und
Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
10.3 Übernimmt der Vermittler - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung fristwahrender
Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur
bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
10.4 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen
und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
11. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
11.1 Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen
durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
11.2 Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise
nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten -
Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung
ist in der Regel gesondert abzuschließen.
11.3 Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz
zu achten.
11.4 Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen
der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen
und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse
(z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung,
Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht,
soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte
Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht
gegenüber dem Kunden hat.
12. Haftung des Vermittlers
12.1 Der Vermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit
der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen
Vereinbarung oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung
des Leistungserbringers erheblich abweicht.
12.2 Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers nach § 651w Abs. 4 BGB und § 651x BGB und
aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen
unberührt.
13. Verbraucherstreitbeilegung
Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin,
dass der Reisevermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung
von Pauschalreisen für den Reisevermittler verpflichtend würde, informiert der Reisevermittler die
Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der Reisevermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen,
die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-
Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr hin.
Teil C: Regelungen bei der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen oder mehreren
Reiseleistungen, die keine verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 651w
BGB darstellen.
Die Vorschriften dieses Teils C über die Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen sind anwendbar,
wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil einer Pauschalreise noch Teil von verbundenen Reiseleistungen
ist. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich
vorgeschrieben.
1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
1.1 Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Vermittler kommt zwischen
dem Kunden und dem Vermittler der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zustande.
Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Vermittler den
Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch
keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.2 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Vermittlers ergeben sich, soweit
dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich
getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche
Geschäftsbesorgung.
1.3 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung
gelten ausschließlich die mit diesen getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam
vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder
ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der
zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen
und Tarifbestimmungen.
2. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise
2.1 Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch
wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer durch den Vermittler vorgenommen. Zur
Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen
über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer
die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
2.2 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Vermittler im Rahmen des Gesetzes
und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte
Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung
kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die
Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn,
dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
2.3 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten
Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen
des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
2.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich Auskünfte zu Preisen,
Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S.
von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünfte über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu
vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
2.5 Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer
entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der Vermittler für die
Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage
für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer zu
übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche
im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der
vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.
3. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa
3.1 Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein entsprechender
Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs-
oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte oder offenkundige
Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen
nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.
3.2 Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften
aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen Eine spezielle Nachforschungspflicht
des Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der Vermittler kann
seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen,
speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
3.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften,
gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen
des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.
3.4 Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im
Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Einoder
Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche
Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder
Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und
insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische
Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen
Landes ersetzt.
3.5 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten
ist der Vermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme
eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung
der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen.
Der Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart
ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
3.6 Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für
den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang
maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden
sind.
4. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung
von Flugbeförderungsleistungen
4.1 Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen
Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen
vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den
Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den
Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union
belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/
air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen
des Vermittlers ausgehändigt werden.
4.2 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils
anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer
und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
 die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
 die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der
Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen
ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
 die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge
in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die
Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
5.1 Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen
der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer
und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen
zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter
geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht
des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
5.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen)
und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
5.3 Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung
oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten
Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat.
Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten
des Vermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Vermittler aus anderen
Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
6. Vergütungsansprüche des Vermittlers
6.1 Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von
Fluggesellschaften nach Ziff. 4 Teil C dieser Vermittlungsbedingungen gilt:
a) Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der Fluggesellschaften, die keine
Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermittlers beinhalten.
b) Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach ausschließlich
durch vom Kunden zu bezahlende Serviceentgelte.
c) Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers und für sonstige Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist,
aus den dem Kunden, insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen des Vermittlers bekannt
gegebenen und vereinbarten Entgelten.
d) Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden,
schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es
besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
6.2 Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Reiseleistungen und für sonstige Tätigkeiten
im Auftrag des Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch
deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers und/ oder einem
entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.
6.3 Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung - bleibt durch
Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung,
Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder
den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund
eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit
des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
7. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
7.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen
des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch den Vermittler
ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa,
Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit
und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag
zu überprüfen.
7.2 Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt vom vermittelten
Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler durch
Übergabe im Geschäftslokal des Vermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen oder
elektronischen Versand.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler
8.1 Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers
nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte
oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte
und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von
Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).
8.2 Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 8.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 8.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
b) Ansprüche des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem Kunden
ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten
Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Vermittler nachweist, dass eine
unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels
oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit
dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 8.1 entfallen nicht
 bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resultieren
 bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Vermittlers beruhen
 bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
8.3 Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber
dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 8 unberührt.
8.4 Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler auf besondere Bedürfnisse
oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.
9. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern
9.1 Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen,
die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden.
Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Vermittler gewahrt.
Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber
dem Vermittler als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.
9.2 Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der erforderlichen
und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen
der vermittelten Leistungserbringer.
9.3 Übernimmt der Vermittler - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung fristwahrender
Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei
von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
9.4 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht
keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen
und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
10. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
10.1 Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen
durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
10.2 Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise
nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten -
Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung
ist in der Regel gesondert abzuschließen.
10.3 Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz
zu achten.
10.4 Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen
der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen
und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse
(z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung,
Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht,
soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte
Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht
gegenüber dem Kunden hat.
11. Haftung des Vermittlers
11.1 Der Vermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit
der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen
Vereinbarung oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung
des Leistungserbringers erheblich abweicht.
11.2 Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten
bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
12. Verbraucherstreitbeilegung
Der Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der
Vermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung
nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von Reiseleistungen
für den Vermittler verpflichtend würde, informiert der Vermittler die Verbraucher hierüber in
geeigneter Form. Der Vermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
ec.europa.eu/consumers/odr hin.
Vermittler der Reiseleistungen ist:
Reisebüro Knöfel + Nolte GmbH & Co.KG
Rathausplatz 5
91052 Erlangen
Telefon +49 9131 812600
Telefax +49 9131 81260-10
verkauf@LCC-erlangen.de
Registergericht: Amtsgericht Fürth HRA 3546
Geschäftsführender Gesellschafter: Thomas Biermann
Umsatzsteuer-ID gem. § 27a UStG: DE-132512866
Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung
Stand dieser Fassung: Juni 2021

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